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TI-Pauschale rechtzeitig sichern mit MediSuite

Das E-Rezept gehört seit dem 1. Januar 2024 zu den Anwendungen, die für die TI-Pauschale nachgewiesen werden müssen. Ohne aktuelle Software droht eine 50-prozentige Kürzung. Ermittlung und Auszahlung der TI-Pauschale erfolgen allerdings quartalsweise. Bis zum Ende des ersten Quartals bleibt also noch Zeit für aktuelle Software zur Verordnung von E-Rezepten.

Persönliche Beratung

Thomas Triebsch, Director Sales bei PAV
Ich bin Ihr Ansprechpartner für Verordnungssoftware und gehe individuell auf Ihre Anforderungen ein.

Director Sales
Thomas Triebsch

Kontakt Telefon +49 41 54 _ 7 99 379
Kontakt E-Mail thomas.triebsch@pav.de

Verordnungssoftware ohne zusätzliche Hardware

Eine schnell umsetzbare Lösung ist die KBV-zertifizierte Verordnungssoftware MediSuite, die mit jedem Konnektor kompatibel und mit jedem Praxisverwaltungssystem (PVS) und Radiologieinformationssystem (RIS) nutzbar ist. Mit MediSuite können ausnahmslos alle Verordnungen einfach durch Anklicken erstellt werden: E-Rezepte, Muster 16, BTM-Rezepte und private Verordnungen. Auch Rezepturverordnungen sind mit MediSuite möglich.

Ihre Vorteile im Überblick

  • KBV-zertifizierte Verordnungssoftware
  • Blitzschnelle analoge und elektronische Verordnungen
  • Kontinuierliche automatische Aktualisierung
  • Intuitive, praxisorientierte Menüführung
  • Optimierte Rezeptzuordnung und Druckvorschau
  • Übersichtliche Suchergebnisse
  • Vielfältige Filtermöglichkeiten
  • Kompatibel mit jedem Konnektor
  • Nutzbar mit jedem PVS
  • Webbasierte, werbefreie Arzneimitteldatenbank
  • Keine zusätzliche Hardware nötig
  • Rund 50% Zeitersparnis (pro Verordnung!)

Alle Funktionen in einer Software-Lösung

Intelligente Arzneimittelsuche

  • Neben Fachinformationen und Preisvergleichen sorgen Rabattverträge, ARV-Regelungen und Hinweise des G-BA für sichere Prozesse.

Schnelle, zuverlässige Verordnung

  • Alle relevanten Informationen werden Ihnen genauso angezeigt wie die korrekte Rezeptzuordnung – auch bei Mehrfach- und Rezepturverordnungen.

Rezepte – analog und elektronisch

  • Ob GKV oder PKV, E-Rezept oder Papierversion: Mit MediSuite bedeutet Verordnen einfach Anklicken – ein Medikations-Check ist bereits integriert.

Patientenindividueller Medikationsplan

  • Einlesen, verändern, ausdrucken: Wenn Medikationspläne schon im Verordnungsprozess berücksichtigt werden, sinken Zeitaufwand und Fehlerquote.

Hausapotheke

  • Häufig verordnete Medikamente zu speichern und mit einem Klick zu verordnen, entlastet Sie vor allem bei der Behandlung chronisch Kranker.

Vollständigkeits- & Plausibilitätsprüfung

  • Wechselwirkungen und Kontraindikationen erkennt MediSuite ebenso wie nicht-altersgerechte Medikationen oder Doppelverordnungen.

Hohe Datensicherheit

  • Ende-zu-Ende-Verschlüsselung
  • Kryptografische Verschlüsselung
  • Zertifiziertes Rechenzentrum in Deutschland
  • Rechtemanagement
Demo

Das E-Rezept FAQ

In unseren Webseminaren "Das E-Rezept kommt – was ändert sich in der Praxis" konnten wir live auf die Fragen unserer Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingehen. Hier finden Sie die Antworten im Überblick.

Allgemeines

Sie erstellen das E-Rezept in Ihrer Praxis-/Verordnungssoftware und speichern es in der TI. Dadurch kann es per App (und Code) oder per eGK abgerufen werden. Sollte ein Token-Ausdruck gewünscht werden, müssten Sie diesen noch ausdrucken.

Nein, ebenso wenig wie bisher.

Es kann entweder ein E-Rezept erstellt oder auf Muster 16 verordnet werden, je nach Wunsch des Versicherten und des zu verordnenden Artikels.

Auf der App und auf dem Token-Ausdruck ja, per eGK nicht.

Ja. Wenn die Gebührenbefreiung in den Stammdaten eingepflegt ist, erscheint sie wie beim Muster 16 auf dem E-Rezept.

Derzeit ist es noch nicht möglich, Privatrezepte als E-Rezept auszustellen. Deshalb muss der Privatvordruck wie bisher mitgegeben werden.

Momentan ist eine Frist zum 1. Juli 2024 im Gespräch, aber eine konkrete Festlegung steht noch aus.

App

www.das-e-rezept-fuer-deutschland.de/app Hier finden Sie alle Informationen zur App. Sie benötigen dafür ein Smartphone sowie die App "Das E-Rezept", die im Apple Store, im Google Play Store und in der Huawei AppGallery zum Download erhältlich ist.

Wenn es über die E-Rezept-App eingelöst werden soll, wird der PIN benötigt, bei Einlösung per eGK nicht.

www.das-e-rezept-fuer-deutschland.de/app Alle Informationen zur Anmeldung in der E-Rezept-App finden Sie unter diesem Link. Sollten weitere Fragen auftauchen, weiß die Krankenkasse sicher Rat.

Dazu liegen derzeit keine Informationen vor. Bei Interesse gibt sicher der Betreiber der App, die gematik, Auskunft.

Apotheke

Eine Apotheke muss das E-Rezept zunächst vom Fachdienst "abrufen", um überhaupt feststellen zu können, dass das verordnete Produkt nicht lieferbar ist. Je nach Einzelfall kann die Apotheke im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen das Rezept entweder allein "heilen" oder sie hält Rücksprache mit der ausstellenden Arztpraxis. Dann muss das ursprünglich erstellte E-Rezept im Fachdienst gelöscht werden und ein neues E-Rezept mit einem lieferbaren Produkt erstellt werden.

Auf dem Papierausdruck der E-Rezepte können sich bis zu 3 Medikamente befinden. Im Unterschied zu klassischen Papierrezepten ist jede Verordnungszeile (= Medikament) eines gedruckten E-Rezepts als einzelnes Rezept zu verstehen und kann damit sogar in unterschiedlichen Apotheken eingelesen, bearbeitet und abgerechnet werden.

Dies ist abhängig von Ihrem PVS. Bitte besprechen Sie dies mit ihrem PVS-Anbieter, da die Vorgaben unterschiedlich umgesetzt werden.

Es kann verschiedene Gründe haben, weshalb der Abruf des E-Rezepts in der Apotheke nicht möglich ist. Alle Software-Anbieter sind dazu angehalten, aussagekräftige Fehlermeldungen auszuweisen, damit schnellstmöglich die Ursache gefunden werden kann. Im Zweifel hilft der direkte Kontakt zur Apotheke.

Ja.

Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben darf die Apotheke bestimmte Verordnungen selber "heilen", das heißt, die Änderungen dürfen auch ohne Rücksprache mit der Arztpraxis durchgeführt werden. Wenn die Apotheke das Rezept nicht eigenständig "heilen" darf, wird sie die verordnende Arztpraxis kontaktieren und das weitere Vorgehen besprechen. In der Regel muss dann das ursprünglich erstellte E-Rezept gelöscht und ein neues ausgestellt werden.

EGK

Seit dem 1. Juli 2023 können Patientinnen und Patienten ihre E-Rezepte durch das Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke einlösen. Alle aktuellen Karten der zweiten Generation (Vermerk auf der Karte: G2 oder G2.1) sind dafür nutzbar, eine zusätzliche PIN ist für diesen Einlöseweg nicht notwendig. Für den Einlöseweg mittels E-Rezept-App muss allerdings eine NFC-fähige eGK sowie die dazugehörige PIN vorliegen. Um diese zu erhalten, muss sich die oder der Versicherte an die zuständige Krankenkasse wenden. NFC-fähige eGK sind am Satellitensymbol oben in der Mitte der Karte erkennbar.

Der Rezeptcode wird nicht auf der eGK selbst gespeichert, sondern in einer Cloud des E-Rezept-Fachdiensts. Die eGK ist sozusagen der Schlüssel, um die Daten über das Lesegerät der Apotheke abzurufen.

Nein, das E-Rezept wird nicht auf der Karte gespeichert, sondern in der TI. Wie bisher muss die eGK allerdings einmal pro Quartal eingelesen werden.

Sofern die Versicherungskarte im laufenden Quartal einmalig eingelesen wurde, kann ein E-Rezept auch ohne Patientenkontakt ausgestellt werden. Nach der qualifizierten Signatur ist das E-Rezept durch den Versicherten via App, Papierausdruck des Tokens oder durch Stecken der eGK in der Apotheke abrufbar und damit einlösbar.

Das E-Rezept kann dennoch erstellt werden, wenn die Kassenzugehörigkeit nachgewiesen wurde. Die Patientin oder der Patient kann in dieser Situation aber nur auf die Einlösewege mittels Papierausdruck des Tokens sowie App zurückgreifen. Es ist anzuraten, sich unverzüglich an seine Krankenkasse zu wenden und die verlorene eGK sperren zu lassen.

Nein, auf der eGK werden diese Informationen nicht gespeichert.

Nein, nur bei Nutzung der E-Rezept-App.

Einlösewege

Der Token ist als Schlüssel zu sehen, um das E Rezept einlösen zu können. Dieser kann in der Apotheke nur ein Mal übermittelt werden: mittels Papierausdruck, durch Stecken der Krankenkassenkarte oder digital via App. Die Apotheke kann dann auf den Fachdienst zugreifen und das entsprechende E-Rezept abrufen. Wird der Token-Ausdruck nicht eingelöst, kann die eGK verwendet werden. Nach diesem Vorgang ist der Ausdruck unbrauchbar.

Alle drei Einlösewege sind denkbar, mittels Papierausdruck des E-Rezept-Tokens, per eGK oder App, wobei Letzteres im Pflegeheim eine eher untergeordnete Rolle spielen dürfte. Grundsätzlich wurde im Bundesmantelrahmenvertrag aber geregelt, dass in Situationen, in denen die Ärztin oder der Arzt nicht in seiner Praxis direkt mit seinem System arbeiten kann, weiterhin das Muster 16 verwenden kann.

Nein.

Gültigkeit

Die Gültigkeit ist identisch zu den bisherigen Verordnungen auf Muster 16: in der Regel 28 Tage.

MediSuite

Mit unserer KBV-zertifizierten Verordnungssoftware MediSuite sind Sie auf alles vorbereitet: Verordnungen auf Muster 16, BTM-Rezepte, private Verordnungen und E-Rezepte zum Übertragen und Ausdrucken.

Ab 19,90 Euro pro Monat, abhängig von Praxisgröße und Anzahl der behandelnden Ärztinnen und Ärzte.

Muster 16

Muster 16 bleibt als Ersatzverfahren erhalten, z. B. bei technischen Problemen.

Nein, dieser ist dafür nicht geeignet.

Ja, als Ersatzverfahren, bei Heim- und Hausbesuchen oder bei technischen Problemen.

Zum 1. Januar 2024 sollen E-Rezepte verpflichtend ausgestellt werden. Vordrucke wird es dennoch weiter geben, etwa für Haus- oder Heimbesuche, zur Absicherung von technischen Problemen oder wenn die Versichertennummer im Ersatzverfahren nach Anlage 4a BMV-Ä ist nicht bekannt ist. Außerdem gibt es die Möglichkeit, E-Rezept-Token auszudrucken und mitzugeben.

Signatur

E-Rezepte können durch Praxisangestellte vorbereitet und gespeichert werden. Im Anschluss kann die Ärztin oder der Arzt die vorbereiteten E Rezepte mittels HBA signieren, analog zur heutigen Unterschrift auf Papierrezepten. Im Anschluss können die E-Rezept-Token auf Wunsch ausgedruckt werden.

Ja. Alle Schritte zur Vorbereitung des E-Rezepts sowie (auf Wunsch der oder des Versicherten) das Ausdrucken können von Praxisangestellten vorgenommen werden. Analog der heutigen Unterschrift muss ein E-Rezept qualifiziert elektronisch signiert werden. Dies kann nur die Ärztin bzw. der Arzt mit dem Heilberufsausweis machen, nachdem ein E-Rezept vollständig erstellt wurde.

Ja. Ohne qualifizierte elektronische Signatur kann das E-Rezept nicht erstellt und damit auch nicht eingelöst werden.

Bei Papierrezepten muss der verschreibende und unterschreibende Arzt identisch sein und genauso verhält es sich bei E-Rezepten. Auch hier muss der ausstellende und signierende Arzt identisch sein.

Bei der Ausstellung von E-Rezepten sind folgende Vertretungskonstellationen zu unterscheiden:

  • Kollegiale Vertretung (nach § 20 Musterberufsordnung): Die abwesende Ärztin oder der abwesende Arzt lässt sich von einer fachgleichen Kollegin oder einem fachgleichen Kollegen in deren oder dessen Praxis vertreten. Die Abrechnung erfolgt über die LANR/BSNR des oder der Vertretenden. Im Datensatz der elektronischen Verordnung erfolgt keine Kennzeichnung einer Vertretungskonstellation, es werden die Daten der ausstellenden Person und der vertretenden Praxis übermittelt.
  • Persönliche Vertretung: Eine Vertreterin oder ein Vertreter wird in der Praxis des oder der Vertretenen tätig, bspw. als deren oder dessen Sicherstellungsassistent:in im Falle von Kindererziehungszeiten. Rechtsgrundlage wäre hier § 32 Abs. 2, Satz 2 Ärzte-Zulassungsverordnung. Die Abrechnung erfolgt über die LANR/BSNR des Vertretenen. Es muss eine Kennzeichnung der Vertreterin oder des Vertreters im Datensatz erfolgen. Es werden die Daten der vertretenden ausstellenden Person sowie der vertretenen Ärztin oder des vertretenen Arztes und deren oder dessen Praxis übermittelt.

Stornieren

E-Rezepte können gelöscht werden, solange sie noch nicht in der Apotheke aufgerufen wurden.

Token-Ausdruck

Der Ausdruck kann kopiert oder auch mehrfach gedruckt werden. Jedes E-Rezept kann aber nur einmal eingelöst werden. Der Ausdruck allein berechtigt nicht zur Abgabe des Medikaments und ist kein rechtsgültiges Dokument. Die Apotheke scannt den Rezeptcode und kann sehen, ob dieses Rezept bereits eingelöst wurde. Das E-Rezept ist fälschungssicher vom Arzt signiert und kann nicht bearbeitet werden.

Ja, E-Rezepte können auch im Auftrag eingelöst werden.

Es ist kein besonderes Papier erforderlich. Optimale Auslesbarkeit und wirksamen Kopierschutz bietet unser hochwertiges, weißes Signaturpapier, erhältlich in unserem Onlineshop.

Nein. Empfehlenswert ist Din-A5.

Die Größe des Papiers ist nicht vorgegeben, der Token sollte allerdings nicht geknickt werden, damit er uneingeschränkt zu nutzen ist.

Auf dem Papierausdruck der E-Rezepte können sich bis zu 3 Medikamente befinden. Im Unterschied zu klassischen Papierrezepten ist jede Verordnungszeile (= Medikament) eines gedruckten E-Rezepts als einzelnes Rezept zu verstehen und kann damit sogar in unterschiedlichen Apotheken eingelesen, bearbeitet und abgerechnet werden.

Nein.