Skip to main content

Öffentliches Verfahrensverzeichnis

DruckversionEinem Freund senden

Der Beauftragte für den Datenschutz hat gemäß § 4g Abs. 2 Satz 2 – Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf Antrag Jedermann in geeigneter Weise die in 
§ 4e Satz 1 Nr. 1-8 BDSG festgelegten Angaben verfügbar zu machen. Dieser Verpflichtung kommen wir hier unmittelbar nach und verzichten damit auf den individuellen Antrag Ihrerseits.

Im Anhang finden Sie das Öffentliche Verfahrensverzeichnis von PAV.

AnhangDatumGröße
[file] oeffentliches_verfahrensverzeichnis_von_pav_1.pdf13/04/12 12:09 pm97.53 KB

Weitersagen

PAV@Google+

Facebook Anmeldung

PAV@YouTube

PAV Videos