Der Beauftragte für den Datenschutz hat gemäß § 4g Abs. 2 Satz 2 – Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf Antrag Jedermann in geeigneter Weise die in
§ 4e Satz 1 Nr. 1-8 BDSG festgelegten Angaben verfügbar zu machen. Dieser Verpflichtung kommen wir hier unmittelbar nach und verzichten damit auf den individuellen Antrag Ihrerseits.
Im Anhang finden Sie das Öffentliche Verfahrensverzeichnis von PAV.
| Anhang | Datum | Größe |
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| 13/04/12 12:09 pm | 97.53 KB |









